Die Bestimmung des
Zeitpunkts der Leistung in einem Schuldverhältnis unterliegt der freien Vereinbarung der
Beteiligten. Die genaue Bestimmung der L. kann auch dem Schuldner (im Rahmen von Treu und
Glauben), dem Gläubiger (Leistung auf Abruf) oder einem Dritten (Festsetzung nach
billigem Ermessen) überlassen sein. Ist die L. weder bestimmt oder bestimmbar noch aus
dem Gesetz oder den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort –
d.h. so schnell sie der Schuldner nach den Umständen erbringen kann – verlangen, der
Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 I BGB). Die sofortige Leistungspflicht des
Schuldners (mit der Möglichkeit des Schuldnerverzugs usw.) wird als Fälligkeit der
Schuld bezeichnet. Ist eine L. bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Schuldner
die Leistung zwar vorher bewirken (Ausnahme z.B. bei einem zinspflichtigen Darlehen; s.
aber Zinsschuld), der Gläubiger sie aber nicht vorher verlangen kann (die Fälligkeit
also nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt, § 271 II BGB). Bezahlt der Schuldner eine
unverzinsliche Schuld vor Fälligkeit, so ist er zum Abzug wegen der Zwischenzinsen
regelmäßig nicht berechtigt (§ 272 BGB); auch ein Kassenskonto kann nur bei
entsprechender Vereinbarung oder Handelsbrauch abgezogen werden. Die Fälligkeit der
(gesamten restlichen) Leistung kann von einer Bedingung (z.B. schuldhafte Nichterfüllung
von Zins- und Tilgungsbeträgen, sog. Fälligkeitsklausel) oder von einer einseitigen,
gestaltenden Erklärung eines Teils, insbes. von einer Kündigung abhängig gemacht werden
(Darlehen); hier tritt die Fälligkeit der Leistung mit Ablauf der Kündigungsfrist ein. Besondere
Bedeutung hat die L. beim Fixgeschäft, bei dem die ordnungsgemäße Erfüllung mit der
genauen Einhaltung der L. steht und fällt. Die Fälligkeit einer Leistung kann durch eine
Stundung hinausgeschoben werden; in dieser – ursprünglichen oder nachträglichen –
Vereinbarung (also nicht einseitig) liegt regelmäßig nicht – wie bei einer Bedingung
oder Zeitbestimmung – ein späteres Wirksamwerden des Schuldverhältnisses als solches,
sondern nur ein Hinausschieben der sofortigen Leistungspflicht, also der Fälligkeit für
eine bestimmte Zeit (sog. betagte Forderung).
Für Steuerschulden ergibt sich die Fälligkeit aus § 220 AO i.V. mit dem jeweiligen
Einzelsteuergesetz, z.B. § 36 IV EStG: Fälligkeit der Einkommensteuerabschlusszahlung
grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids; Fälligkeit von
Vorauszahlungen: Lohnsteuer und Umsatzsteuer am 10. jeden Monats (§ 41a I EStG, § 18 I
UStG), Einkommensteuer: am 10. 3., 10. 6., 10. 9., 10. 12. (§ 37 I EStG). Bei
Überschreiten der Fälligkeit fallen Säumniszuschläge an. Durch Stundung (§ 222 AO)
oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann die Fälligkeit hinausgeschoben werden.
Hierfür sind dann entsprechende Zinsen (§§ 236, 237 AO) zu zahlen.
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