Wird eine andere als die
geschuldete Leistung bewirkt, so liegt darin an sich keine Erfüllung. Nimmt der
Gläubiger diese Leistung jedoch als Erfüllung an, so erlischt durch diese Leistung an
E.S. gleichfalls das Schuldverhältnis (z.B. der Gläubiger nimmt statt des geschuldeten
Geldes eine Sachleistung als Erfüllung an, § 364 I BGB). Wegen eines Sach- oder
Rechtsmangels der an E.S. gegebenen Sache, Forderung oder des Rechts haftet der Schuldner
wie ein Verkäufer (Gewährleistung, § 365 BGB). Anders als die Leistung an E.S. ist eine
nur erfüllungshalber erbrachte Leistung keine Erfüllung des Schuldverhältnisses. Eine
Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn dem Gläubiger ein Gegenstand überlassen wird,
aus dem er seine Befriedigung suchen soll (z.B. Abtretung einer Forderung zur Einziehung);
hier tritt die Erfüllung des Schuldverhältnisses erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem
erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen. Der Gläubiger
ist nach Treu und Glauben verpflichtet, zunächst die Verwertung des erfüllungshalber
überlassenen Gegenstands zu versuchen. Ob Leistung an E.S. oder nur erfüllungshalber
vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der
Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit (z.B.
Akzeptierung eines Wechsels), so ist im Zweifel anzunehmen, daß er nur erfüllungshalber
leistet, die alte Forderung also bestehen bleibt (§ 364 II BGB).
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