Verfahren, das nur im Falle
der Liquidation zur Anwendung kommt. Ist eine Kapitalgesellschaft aufgelöst und wird das
Vermögen der Kapitalgesellschaft an deren Anteilseigner ausgekehrt, dann kommt es im
Rahmen der Eigenkapitalgliederung zu einer bestimmten Reihenfolge der Verrechnung von
negativen Eigenkapitalteilen und positiven Eigenkapitalteilen. Zuerst wird das Nennkapital
mit den negativen Eigenkapitalteilen verrechnet, danach EK0, EK30 und EK45. Kommt es also
zur Verrechnung von negativen Eigenkapitalteilen mit EK 45, dann gehen mit je 100 EUR
verrechnetem EK45 ein Anrechnungspotential von 45 EUR verloren, d. h. Nutznießer ist das
Finanzamt. Daher empfiehlt es sich, durch Einlagen ins EK04 soviel Verrechnungspotential
zu schaffen, daß keine belasteten EK-Teile zur Verrechnung kommen und kein
Anrechnungspotential vernichtet wird.
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