Die Überwachung des
Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (§§ 40-46 LmBG) ist Aufgabe der
Länder. Sie obliegt i.d.R. den unteren Verwaltungsbehörden, zu deren Unterstützung
beeidigte Sachverständige bestellt und Untersuchungsanstalten eingerichtet werden. Das
LmBG ermächtigt die Verwaltungsangehörigen und Sachverständigen, bei Gefahr im Verzuge
auch alle Beamte der Polizei zum Betreten der Räume, in denen Lebensmittel,
Tabakerzeugnisse, Kosmetika oder Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig gewonnen, zubereitet,
aufbewahrt oder verkauft werden, zur Entnahme von Proben, zur Einsichtnahme in
geschäftliche Aufzeichnungen. Der Betriebsinhaber ist zur Duldung und Mitwirkung
verpflichtet. Die fachlichen Anforderungen an die in der L. tätigen
Lebensmittelkontrolleure regelt die VO vom 16. 6. 1977 (BGBl. I 1002). Die vorgesehenen
bundeseinheitlichen Vollzugsvorschriften sind noch nicht erlassen.
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