ist (im Rahmen eines
Girovertrags) eine Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Anders als bei der Überweisung
geht hier die Initiative vom Gläubiger aus, der eine Forderung seiner Bank bekannt gibt;
diese erteilt ihm eine vorläufige Gutschrift und zieht den Betrag von der Schuldnerbank
ein, die ihrerseits das Konto des Schuldners entsprechend belastet. Man unterscheidet das
Abbuchungsverfahren (Auftrag des Schuldners an seine Bank; hier Widerruf nur für die
Zukunft möglich) und das Einzugsermächtigungsverfahren (Ermächtigung des Schuldners
gegenüber dem Gläubiger; hier befristetes Widerspruchsrecht des Schuldners gegen eine
Belastung). Einzelheiten regelt das Abkommen der Spitzenverbände des dt. Kreditgewerbes
vom 1. 7. 1982 (hierzu i.e. Hadding WM 1983 Sonderbeilage Nr. 1).
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