Ladenschluss

Nach dem Ges. über den
Ladenschluss vom 28. 11. 1956 (BGBl. I 875) m. spät. Änd. müssen Verkaufsstellen (=
Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, in
denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten
werden) an Sonn- und Feiertagen sowie Montag bis Freitag bis 6 und ab 20 Uhr, Samstag
(Sonnabend) bis 6 Uhr und ab 16 Uhr, an vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden vor
Weihnachten bis 6 und ab 18 Uhr, am 24. 12. bis 6 und ab 14 Uhr für den geschäftlichen
Verkehr mit den Kunden geschlossen sein (§ 3). Bei L. anwesende Kunden dürfen noch
bedient werden. Empfehlungen zu Öffnungszeiten sind abweichend vom allgemeinen
Wettbewerbsrecht (Kartellempfehlung) zulässig (§ 3 Abs. 2). Sonderregelungen gelten für
Bäckereien, Apotheken (§ 4), Zeitungskioske (§ 5), Tankstellen (§ 6), Warenautomaten
(§ 7), Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8), ferner mit erweiterten
Befreiungsmöglichkeiten in Städten mit über 200000 Einwohnern für Personenbahnhöfe
und Verkehrsknotenpunkte des Nah- und Stadtverkehrs (§ 3 IIa), auf Flug- und Fährhäfen
(§ 9), ferner auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Kur-, Erholungs- und
Ausflugsorten mit starkem Fremdenverkehr (§ 10) sowie in ländlichen Gebieten (§ 11).
Zur Regelung für Versteigerer s. § 10 VerstVO (Versteigerungsgewerbe). Die VO vom 21.
12. 1957 (BGBl. I 1881) lässt einen befristeten Verkauf von frischer Milch,
Konditoreiwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen zu. Sondervorschriften
gelten für Friseurbetriebe (§ 18), Blumenhandlungen an Friedhöfen (§ 18a) und für den
Marktverkehr (§ 19). Die zulässige Dauer der Beschäftigung von Arbeitnehmern in
Verkaufsstellen, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, regelt § 17.
Warenautomaten (Automatenaufstellung) dürfen nach § 7 während der L.zeiten geöffnet
sein, auch wenn sie nicht an einer Verkaufsstelle angebracht sind und deren Waren führen;
die sog. Residenzpflicht für Warenautomaten ist verfassungswidrig (BVerfGE 14, 19).
Zuwiderhandlungen gegen das Ges. werden als Ordnungswidrigkeiten (§ 24), teils auch als
Straftaten (§ 25) geahndet. Die Durchführung des Ges. wird von den für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden überwacht (§ 22).

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