Startseite Lexikon-Einträge L LadenangestellteLadenangestelltedie ein Kaufmann in seinem Ladengeschäft oder offenen Warenlager angestellt hat, besitzen kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung die Vollmacht zu Verkäufen und Empfangnahmen, die gewöhnlich dort geschehen (§ 56 HGB). Diesen Inhalt teilen: Teilen auf FacebookTeilen auf TwitterTeilen auf LinkedinTeilen auf PinterestTeilen bei Xing
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