Der An- und Verkauf von
Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie bedarf nach der GewO keiner besonderen
Gewerbezulassung. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung können aber die Länder
nach § 38 Nr. 9 GewO durch RechtsVO besondere Buchführungs-, Auskunfts- und
Duldungspflichten zur behördl. Nachschau begründen. Von dieser Ermächtigung hat bisher
noch kein Land Gebrauch gemacht.
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