Kosmetische Mittel

unterliegen dem
Lebensmittelrecht (§§ 24-29 LmBG). Die Vorschriften verbieten u.a. die Herstellung
gesundheitsschädlicher K. und den Zusatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel, ferner
die irreführende Werbung mit der Wirkung des Mittels oder mit Erfolgsaussichten.
Einzelheiten regelt die KosmetikVO i.d.F. vom 19. 6. 1985 (BGBl. I 1082) m. derzeit 22
Änd., so allgemein verbotene Stoffe (§ 1 und Anlage 1), eingeschränkt zugelassene
Stoffe (§ 2 und Anlage 2), Zulassung von Farbstoffen (§ 3 und Anlage 3),
Konservierungsstoffe (§ 3a und Anlage 6), UV-Filter (§ 3b und Anlage 7).
Deklarationspflicht besteht für einen Teil der Stoffe, vor allem hinsichtlich des
Herstellers und des Herstellungspostens. Ferner müssen der Nenninhalt und – bei
Haltbarkeit von weniger als 30 Mon. – das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden (§
5). Umfassende Neufassung der Anlagen enthält die VO vom 23. 7. 1986 (BGBl. I 1181).
Angaben zur Zusammensetzung sind nicht vorgeschrieben. Schwere Verstöße sind mit Strafe,
sonstige Zuwiderhandlungen mit Bußgeld bedroht.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*