(laufende Rechnung) ist
eine im Handelsverkehr – insbes. bei Banken – stark verbreitete Einrichtung, durch die
eine Mehrheit von gegenseitigen Ansprüchen zwischen 2 Personen durch Verrechnung auf eine
Geldschuld zurückgeführt wird. Ein K. setzt eine Geschäftsverbindung zwischen 2
Personen voraus, von denen mindestens eine Kaufmann sein muss (sonst uneigentliches K.)
und aus der eine größere noch unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorgängen, die
Geldforderungen begründen, entstehen können. Ferner muss vereinbart sein, daß die
gegenseitigen Geldansprüche verrechnet werden und in bestimmten Perioden, mindestens
einmal jährlich, so abgerechnet werden, daß ein Saldo festgestellt wird. Das K. ist in
den §§ 355-357 HGB nur unvollkommen geregelt. Die wesentlichen rechtlichen Wirkungen
eines K. sind: Die in das K. fallenden Einzelansprüche können nicht gesondert geltend
gemacht, auch nicht gepfändet werden (vielmehr nur Saldopfändung; anders das
Tagesguthaben beim Girovertrag), dürfen ferner nicht abgetreten und gesondert erfüllt
werden; sie sind gestundet (Stundung). Bei Abschluss der jeweiligen K.periode werden die
gegenseitigen Einzelansprüche verrechnet; sie erlöschen und werden durch den Anspruch
auf den Saldo ersetzt. Wird der Saldo anerkannt, so liegt ein abstraktes
Schuldanerkenntnis vor. Wird der Saldoanspruch nicht durch Zahlung erfüllt (§ 362 I BGB)
und besteht das K. weiter, so wird der Anspruch in die weiterlaufende Rechnung
vorgetragen. Wenn keine andere Vereinbarung besteht, können Zinsen nur vom Saldo verlangt
werden. Staffel-K. nennt man ein K., bei dem der Saldo mit jedem in das K. fallenden
Geschäftsvorgang, ggf. täglich, errechnet wird (insbes. beim Bankkonto üblich).
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