ist – anders als bei der
Kommission – die Übergabe einer Sache mit dem Recht der Weiterveräußerung oder
Rückgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. im Sortimentsbuchhandel). Hier ist
i.d.R. ein aufschiebend bedingter Kauf anzunehmen, so daß der Verkäufer die Gefahr des
Untergangs der Sache trägt (BGH NJW 1975, 776).
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