Konditionenempfehlung

Wirtschafts- und
Berufsvereinigungen können nach § 38 II Nr. 3 GWB einheitliche Konditionen empfehlen,
wenn sie zulässiger Inhalt eines Konditionenkartells sein könnten. Die K. ist als
unverbindlich zu bezeichnen und bei der Kartellbehörde anzumelden; Stellungnahmen der
betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sind beizufügen.

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