Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft
ist mit der OHG eng verwandt. Bei der KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: die
Komplementäre und die Kommanditisten. Komplementäre haften persönlich und
unbeschränkt, Kommanditisten nur begrenzt mit ihrer Einlage. Ebenso wie die OHG muss der
Gesellschaftszweck der KG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Die KG
bietet sich dann an, wenn einzelne Gesellschafter nicht die volle Haftung übernehmen
möchten und auch keine aktive Tätigkeit in der Gesellschaft anstreben

  • hohe Kreditwürdigkeit
  • entstandene Verluste können von den Gesellschaftern – von den Kommanditisten allerdings
    nur in begrenztem Umfang – noch im gleichen Jahr mit Gewinnen aus anderen
    Einkommensquellen verrechnet werden
  • Komplementäre haften unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der
    Gesellschaft, Kommanditisten haften nur mit ihrer Geschäftseinlage
  • Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen, die
    Geschäftsführung obliegt den Komplementären
  • wird der Geschäftsbetrieb aufgenommen, bevor die KG ins Handelsregister eingetragen
    wurde, haften die Kommanditisten für die in dieser Zeit entstandenen Schulden genauso wie
    die Komplementäre mit ihrem gesamten Privatvermögen
  • sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, werden die
    Kapitalanteile der Gesellschafter mit 4 Prozent verzinst. Der Restgewinn wird unter allen
    Gesellschaftern in "angemessenen Verhältnis" verteilt.
  • Ersten Kommentar schreiben

    Antworten

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


    *