Die Kommanditgesellschaft
ist mit der OHG eng verwandt. Bei der KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: die
Komplementäre und die Kommanditisten. Komplementäre haften persönlich und
unbeschränkt, Kommanditisten nur begrenzt mit ihrer Einlage. Ebenso wie die OHG muss der
Gesellschaftszweck der KG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Die KG
bietet sich dann an, wenn einzelne Gesellschafter nicht die volle Haftung übernehmen
möchten und auch keine aktive Tätigkeit in der Gesellschaft anstreben
- hohe Kreditwürdigkeit
- entstandene Verluste können von den Gesellschaftern – von den Kommanditisten allerdings
nur in begrenztem Umfang – noch im gleichen Jahr mit Gewinnen aus anderen
Einkommensquellen verrechnet werden
Gesellschaft, Kommanditisten haften nur mit ihrer Geschäftseinlage
Geschäftsführung obliegt den Komplementären
wurde, haften die Kommanditisten für die in dieser Zeit entstandenen Schulden genauso wie
die Komplementäre mit ihrem gesamten Privatvermögen
Kapitalanteile der Gesellschafter mit 4 Prozent verzinst. Der Restgewinn wird unter allen
Gesellschaftern in "angemessenen Verhältnis" verteilt.
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