Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die allgemeinen
Kennzeichnungsvorschriften sind in der LMKV – i.d.F. vom 6. 9. 1984 (BGBl. I 1221) m.
Änd. – enthalten. Geregelt sind die erforderlichen Kennzeichnungselemente (§ 3) und die
Bezeichnung (wie durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, sonst wie verkehrsüblich;
Phantasiebezeichnungen unzulässig – § 4). Allgemein vorgeschrieben ist jetzt das
Verzeichnis der Zutaten (§ 6, Begriffsbestimmung § 5) und die Angabe von
Haltbarkeitsdaten (§ 7); s. im übrigen auch Zusatzstoffe u. Nährwertangaben. Wegen
Sondervorschriften vgl. u.a. Diätetische Lebensmittel, ButterVO, KäseVO, Fruchtsäfte,
Kaffee. Zur K. von Fertigpackungen: Eichwesen.

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