Wer vor Inkrafttreten des
Markengesetzes im geschäftlichen Verkehr den Namen, die Firma, den Titel von
Druckschriften, Filmen, Musikwerken, Bühnenwerken oder Sendungen, die Bezeichnungen oder
Kennzeichen von Geschäften in einer Weise benutzte, die eine Verwechslungsgefahr
herbeiführt, konnte vom Verletzten wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung, bei
Verschulden auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Jetzt ergibt sich dieser
Anspruch aus § 14 Markengesetz.
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