Ein Gutglaubensschutz tritt
verschiedentlich nicht ein, wenn der Betreffende einen maßgeblichen Umstand zwar nicht
kannte, ihn aber "kennen musste", d.h. infolge von (jeder, auch leichter)
Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II BGB). S. z.B. Anfechtung von Willenserklärungen.
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