Nach dem unsere
Rechtsordnung beherrschenden Abstraktionsprinzip (Sachenrecht) ist von dem dinglichen
Erfüllungsgeschäft (z.B. Eigentumsübertragung) das ihm zugrunde liegende
Verpflichtungs- oder Kausalgeschäft (z.B. Kauf) zu unterscheiden. Die Unwirksamkeit des
K. lässt daher regelmäßig das Erfüllungsgeschäft unberührt und gibt nach
Durchführung des Erfüllungsgeschäfts nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung.
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