Die Ausgabe von
Kaufberechtigungsscheinen an Letztverbraucher (zum verbilligten Einkauf bei
Großhändlern) ist grundsätzlich als unerlaubte Werbung und damit unlauterer Wettbewerb
unzulässig (§ 6b UWG); ausgenommen ist das echte Unterkundengeschäft, bei dem der Kunde
auf Anforderung für einen einzelnen, einmaligen Einkauf eine entsprechende Bescheinigung
erhält.
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