ist eine Urkunde, in der
sich ein Kaufmann zur Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen
verpflichtet, ohne daß diese Leistung von einer Gegenleistung abhängig ist (§ 363 I 2
HGB). Der k.V. ist ein sog. gekorenes Orderpapier. Seiner Rechtsnatur nach ist er mit dem
Solawechsel verwandt. Es handelt sich um ein in bestimmter Form gegebenes
Schuldversprechen. Der k.V. kann dazu benutzt werden, die staatliche Genehmigung bei der
Inhaberschuldverschreibung zu umgehen. Zu diesem Zweck werden k.V.e. auf Order gestellt,
von einer Emissionsbank blanko indossiert (Indossament) und verkauft. Infolge des
Blankoindossaments können solche k.V.e wie Inhaberpapiere übertragen werden.
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