Wird bei einem Kauf
zunächst lediglich eine kleine Menge verkauft, damit der Käufer die Eigenschaften der
Ware kennen lernen kann (sog. Kauf zur Probe), so gelten hierfür keine rechtlichen
Besonderheiten. Entschließt sich jedoch der Käufer auf Grund der Probe oder eines
übersandten Musters zum Kauf einer weiteren Menge dieser Ware (Kauf nach Probe), so sind
– auch ohne eine entsprechende Vereinbarung – die Eigenschaften der Probe oder des Musters
als zugesichert anzusehen (§ 494 BGB). Diese Zusicherung ist für die Gewährleistung
für Sachmängel von Bedeutung.
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