Bei einem K.a.P. steht die
Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel
unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung innerhalb der vereinbarten, sonst
innerhalb einer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist abgeschlossen. Ist die
Sache dem Käufer bereits zur Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als
Billigung, sonst als Ablehnung (§§ 495, 496 BGB). Anders Umtauschvorbehalt.
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