Kauf

Der Kauf ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer Sache oder eines sonstigen Gegenstandes, insbes. eines Rechts (Rechtskauf) oder einer Sachgesamtheit, gegen Geld (sonst Tausch) begründet wird (§§ 433ff. BGB).

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben (s. aber Kommission, Konditionsgeschäft), ihm also den Besitz einzuräumen, und das Eigentum an der Sache bzw. das verkaufte Recht zu verschaffen (§ 433 I BGB). Infolge des unser Recht beherrschenden Abstraktionsprinzips, also der Trennung zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft, tritt durch den K. allein noch keine Änderung der Rechtslage ein; der Verkäufer ist vielmehr auf Grund des Kaufvertrags nur verpflichtet, diese herbeizuführen (Veräußerung; Eigentumsübertragung, Verfügung). Der K. kann auch unter einer Bedingung abgeschlossen werden, z.B. daß es dem Verkäufer gelingt, die verkaufte Sache zu beschaffen (Selbstbelieferungsvorbehalt); s.a. Kauf auf Probe. Daneben hat der Verkäufer regelmäßig eine Pflicht zur Auskunft über die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, zur Herausgabe der zum Beweis des Rechts dienenden Urkunden (§ 444 BGB), zur Tragung der Kosten der Übergabe, Verpackung, insbes. der Kosten der Versendung der verkauften Sache bis zum Erfüllungsort (Versendungskauf sowie die Klauseln cif, „fob“, franko, frachtfrei) sowie u.U. zur Verwahrung bis zur Lieferung usw. Ist der Verkäufer verpflichtet, neben der Beschaffung des Stoffs die Sache selbst erst herzustellen, so liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Das K.objekt kann sich auf einen ganz bestimmten Gegenstand beziehen (Spezieskauf), aber auch nur der Gattung nach bestimmt sein (Gattungskauf). Die Hauptpflicht des Käufers ist die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (§ 433 II BGB; Barkauf). Die Höhe des Preises kann grdsätzl. frei bestimmt werden, sofern keine öffentl.-rechtl. Preisvorschriften bestehen; die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ist hierin mangels besonderer Angabe i.d.R. bereits enthalten (str.). S. die Klauseln brutto für netto, Kasse gegen Dokumente, Kasse gegen Faktura, Netto Kasse, Preis freibleibend; s. ferner Kassenskonto.

Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist eine Geldschuld, die regelmäßig auch durch Aufrechnung oder Leistung an Erfüllungs Statt erbracht werden kann; die Hingabe eines Wechsels oder Schecks geschieht regelmäßig nur erfüllungshalber. Die Angabe eines Kontos auf einer Rechnung ist die Ermächtigung an den Käufer, die K.preisschuld durch Überweisung zu tilgen. Daneben trifft den Käufer die Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen, z.B. bei K. auf Abruf binnen angemessener Frist. Die Abnahme ist eine echte Schuldverpflichtung des Käufers; ihre Verletzung führt daher nicht nur zum Annahmeverzug des Gläubigers, sondern zum Schuldnerverzug. Nebenpflichten des Käufers sind ferner i.d.R. die Tragung der Versendungskosten an einen anderen als den Erfüllungsort (§ 448 BGB) sowie bei einem Grundstückskauf die Übernahme der Kosten der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch, die Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises ab Nutzung des K.gegenstandes (§ 452 BGB) usw. Ob die Verpackung zurückzugeben ist, hängt von den Umständen (Bezahlung, Art der Verpackung) ab; das sog. Flaschenpfand ist eine darlehensähnliche Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe entsprechender Flaschen (u.U. Miete). Die Grundsätze des K. finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind – z.B. Verpflichtung, eine Hypothek zu bestellen -, entsprechende Anwendung (§ 445 BGB); auch der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung sowie bei jeder Versteigerung ist K. (vgl. §§ 456ff. BGB). Der K. ist grundsätzl. formfrei und genehmigungsfrei. Ausnahmen gelten für den Grundstückskaufvertrag, für den Erbschaftskauf, für den K. eines Vermögens (Vermögensübernahme) sowie beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Bei Nichterfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem K. gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über Leistungsstörungen (Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung) mit den Besonderheiten des gegenseitigen Vertrags; hat jedoch der Verkäufer den Vertrag voll erfüllt (nicht bei Eigentumsvorbehalt, s.u.) und den Kaufpreis gestundet (Kreditkauf), so steht ihm ein Rücktrittsrecht nicht mehr zu (§ 454 BGB). Sondervorschriften gelten für die Gewährleistung des Verkäufers, wenn der verkaufte Gegenstand mit Rechts- oder Sachmängeln behaftet ist. Außerdem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der K.sache, d.h. Fortdauer der Pflicht zur Kaufpreiszahlung trotz Untergangs der Sache (Preisgefahr) – abweichend von § 323 BGB – bei einer beweglichen Sache mit deren Übergabe an den Käufer, bei einem Grundstück auch bereits bei einer der Übergabe vorausgehenden Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über (§ 446 BGB). Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache (Steuern, Versicherungsprämien usw.).

Eine Sonderregelung für die Gefahrtragung beim K. gilt für den Erbschaftsk. und insbes. für den Versendungsk. (§ 447 BGB); ferner für den Handelsk., d.h. den Kaufvertrag zwischen Kaufleuten (§§ 343ff. HGB), der in seiner näheren Ausgestaltung weitgehend von Handelsbräuchen beeinflusst wird. S. auch Kauf auf Probe, Kauf nach Probe, Umtauschvorbehalt, Wiederkauf, Vorkaufsrecht, Spezifikationskauf, Sukzessivlieferungsvertrag, Wiederkehrschuldverhältnis. In der Praxis häufig ist der K. unter Eigentumsvorbehalt; er ist regelmäßig ein unbedingt abgeschlossener K.vertrag, bei dem aber die Übertragung des Eigentums an der K.sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des K.preises steht (§ 455 BGB). Der Käufer hat demnach sofort ein Recht zum Besitz an der Sache und ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums; das Eigentum geht mit Eintritt der Bedingung automatisch, d.h. ohne daß es noch eines entsprechenden Willens des Verkäufers bedarf, auf den Käufer über. Zur Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag im Rahmen eines Verbraucherkredits, insbes. bei Schuldnerverzug des Käufers s.i.e. Kreditvertrag; sonst genügt im Zweifel jeder Verzug (§ 455 BGB). Besonderheiten gelten ferner für den internationalen K. von Waren.

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