Inventar

Verzeichnis, das die im
Rahmen der Inventur ermittelten Vermögensgegenstände und Schulden detailliert nach Art,
Menge und Wert enthält. § 240 I HGB verlangt, daß jeder Kaufmann zu Beginn seines
Handelsgewerbes und danach jährlich ein solches Inventar, unabhängig von der
Buchführung, erstellt. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch im Steuerrecht in
§ 140 AO. Das Inventar dient insbesondere zum Abgleich mit den in den Büchern
ausgewiesenen Beständen (Vergleich von Soll- und Istbestand).

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