i.e.S. umfasst
Rechtssätze, die Doppelbesteuerung und Nichtbesteuerung vermeiden sollen; sie sind z.T.
dem allgemeinen Völkerrecht, hauptsächlich aber den Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2 AO)
zu entnehmen. I.w.S. umfasst das i.St. auch die Rechtsnormen des nationalen
Außensteuerrechts, das sich mit der Besteuerung von ausländ. Einkommen und Vermögen
befasst.
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