Ist ein Schuldner dauerhaft
nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, und daher zahlungsunfähig,
sind seine Gläubiger oder er befugt, einen Antrag auf Durchführung eines
Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen zu stellen. Seit dem 1.
Januar 1999 kommen hier die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zur Anwendung.
Das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit war bis 31.12.1998 in der Konkursordnung geregelt
und wurde als Konkursverfahren bezeichnet.
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