Es besteht die Gefahr, daß
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse durch den Schuldner
geschmälert wird Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das Recht des Insolvenzverwalters,
sowohl bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners als auch mit ihm vorgenommene
Rechtsgeschäfte zum Nachteil der Insolvenzgläubiger, die kurz vor oder nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden, rückgängig zu machen und die
veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen
(§§ 129 ff. InsO).
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