Der Begriff bezeichnet den
Zusammenschluss selbständiger Gewerbetreibender zur Förderung gemeinsamer Interessen.
Die wenigen, außerhalb des Handwerks (Handwerksinnung) noch bestehenden Innungen (z.B.
für Gastwirte, im Fuhrgewerbe) erhielten durch Art. V des Ges. zur Änderung der GewO vom
5. 2. 1960 (BGBl. I 61) die Rechtsstellung eines Vereins, dem die Rechtsfähigkeit nach §
22 BGB verliehen ist (wirtschaftlicher Verein). Sie dürfen ihren Namen behalten und
bestehende Innungskrankenkassen fortführen.
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