Im Gegenzug zum
innergemeinschaftlichen Erwerb wurde zum 01.01.1993 die innergemeinschaftliche
Warenlieferung eingeführt. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die sogenannte
Ausfuhrlieferung bei Leistungsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union. Die
Regelungen der Ausfuhrlieferung sind nur noch beim Leistungsaustausch mit sogenannten
Drittländern (Nicht-EU-Ländern) anwendbar. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter
den entsprechenden Voraussetzungen ebenso wie Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Neben ihrer
Angabe in der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen auch
in den vierteljährlichen "zusammenfassenden Meldungen" aufzuführen, die beim
Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis, Industriestr. 6, 66738 Saarlouis –
abzugeben sind.
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