Darunter versteht man eine
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der die Gesellschafter nach außen (d.h. im
allgemeinen Rechtsverkehr) nicht gemeinschaftlich hervortreten, sondern nur im Verhältnis
zueinander eine Gesellschaft bilden. Stille Gesellschaft, Unterbeteiligung,
Interessengemeinschaft.
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