Einzug fälliger
Forderungen. Das reine Inkasso ist durch Gesetz- und Rechtsverordnung den Banken und
Rechtsanwälten vorbehalten, wobei dennoch zahlreiche private Inkassounternehmen auf mehr
oder weniger legale Weise versuchen, gegenüber säumigen Schuldnern Druck auszuüben, um
die Begleichung von Forderungen zu erreichen. Die überwiegende Mehrzahl ordentlicher
Inkassoverfahren wird in Kombination mit dem Mahnwesen sogenannter Factoringunternehmen
betrieben. Im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung spielt insbesondere das
Dokumenteninkasso eine besondere Rolle. Sofern Forderungen durch einen Wechsel verbrieft
sind, folgt ebenfalls nach durchgeführtem Wechselprotest und evtl. erfolglosem
Wechselprozess das Inkasso der Forderungen von den übrigen Wechselbeteiligten. Sofern
eine Forderung nicht abgetreten bzw. verkauft wurde, und so von einem neuen Eigentümer
eingezogen wird, handelt es sich bei einem Inkasso für fremde Rechnung um einen
Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB.
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