Das BVerfG hat im
"Volkszählungsurteil" vom 15. 12. 1983 (BVerfGE 65, 1) ausgeführt, daß unter
den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG umfasst wird. Das
Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzl. selbst über
die Preisgabe und Verwendung seiner persönl. Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses
Rechts auf i.S. sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig; sie bedürfen
einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatl. Gebot der
Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu beachten; auch hat er verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen
die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu treffen.
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