Imparitätsprinzip

Grundsatz ordnungsmäßiger
Bilanzierung (GoBil), der aus dem übergeordneten Grundsatz der Vorsicht abgeleitet wird
und das Realisationsprinzip einschränkt. Nach dem Imparitätsprinzip sind Verluste auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht realisiert sind, jedoch bereits am
Bilanzstichtag sich abzeichnen. Damit werden also Verluste und Gewinne in zeitlicher
Hinsicht unterschiedlich (imparitätisch) behandelt, da Gewinne nach dem
Realisationsprinzip erst dann auszuweisen sind, wenn sie realisiert sind. Das
Imparitätsprinzip wird in zwei Unterprinzipien gegliedert:

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*