Patente, Lizenzen,
Rezepturen, Produktionsverfahren, Software, Verwertungsrechte für Filme und Tonträger,
Werbemaßnahmen, der Firmenwert oder andere ähnliche Werte, soweit diese die Kriterien
eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Für immateriellen Vermögensgegenständen des R
Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, besteht gem. § 248II HGB ein
Aktivierungsverbot, auch wenn sie bereits z. B. zu Patenten geführt haben. Nur in
bestimmten Fällen ist eine Aktivierung im Umlaufvermögen möglich, z. B. bei
auftragsgebundener Entwicklung für Dritte oder soweit es sich um Kosten der angewandten
Forschung und experimentellen Entwicklung im Form von Sondereinzelkosten der Fertigung
handelt. Für entgeltlich erworbene immateriellen Vermögensgegenständen besteht gemäß
dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit eine Aktivierungspflicht. Dabei wird
dem Grundsatz der Vorsicht insoweit entsprochen, als durch den Anschaffungspreis eine
Objektivierung des Wertes erfolgt ist. Das HGB enthält für ausgewählte immaterielle
Vermögensgegenstände, wie z. B. den Firmenwert oder die Kosten der Gründung und
Eigenkapitalbeschaffung spezifische Regelungen. Wichtige Themenbereiche, wie z. B. die
Bilanzierung und Bewertung von Software, sind aber explizit im HGB nicht geregelt. Hier
wird häufig auf die steuerlichen Bestimmungen (BFH-Urteile) zurückgegriffen.
Die US-GAAP enthalten detaillierte Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für eine Reihe
von spezifischen immateriellen Vermögensgegenständen (Assets), z. B. für Software, für
die die Bilanzierung u. a. davon abgängig ist, ob es sich um eine selbsterstellte oder
erworbene Software handelt und ob sie innerhalb oder außerhalb des Unternehmens
(Vermarktung) eingesetzt werden soll. Ferner sind für die Bilanzierung das Kriterium der
technischen Realisierbarkeit und der Bereich im Unternehmen, in dem die Software verwendet
werden soll, sowie die alternativen Nutzungsmöglichkeiten entscheidend. Derartige
detaillierte Regelungen enthält IAS bislang nicht, allerdings schreibt IAS die
Aktivierung von eigenen Entwicklungskosten – abweichend von US-GAAP und auch HGB –
zwingend vor, wenn bestimmte Voraussetzungen (u. a. technische Realisierbarkeit,
Marktreife, ausreichende finanzielle Ressourcen) gegeben sind.
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