ist, wer in
selbstgewählter Arbeitsstätte (insbes. in eigener Wohnung) allein oder mit
Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters gewerblich
arbeitet und die Verwertung seines Arbeitsergebnisses dem auftraggebenden
Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 I HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191 m. spät.
Änd.). Der H. ist nicht Arbeitnehmer, weil er nicht persönlich abhängig ist, aber sog.
arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I ArbGG), weil er wirtschaftlich abhängig ist. Für
die H. gewährt das HeimarbeitsG insbes. Arbeitszeit-, Gefahren- und Entgeltschutz
(Führung von H.listen und Entgeltverzeichnissen sowie Ausstellung von Entgeltbelegen
durch den Auftraggeber; Entgeltregelung durch Tarifvertrag unter Mitwirkung des
Heimarbeitsausschusses, behördliche Überwachung der Entgelte, Bestimmungen über
Gesundheitsschutz an der Arbeitsstätte). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4
Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wenn der H. aus der Beschäftigung
überwiegend seinen Lebensunterhalt bezieht; sie ist bei längerer Beschäftigung
gestaffelt (§ 29 HeimarbeitsG). Der H. steht dem Hausgewerbetreibenden weitgehend gleich
(§ 1 HeimarbeitsG). Da H. gem. § 12 II SGB IV als Beschäftigte gelten, besteht i.d.R.
in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht (vgl. § 5 SGB V, § 2 SGB
VI, § 2 SGB VII, § 20 SGB XI).
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