ist der für die Erhebung
der Gewerbe- oder Grundsteuer von den Gemeinden für jedes Rechnungsjahr festzusetzende
Vomhundertsatz, mit dem der Steuermessbetrag zwecks Berechnung der Steuerschuld zu
vervielfältigen ist (§ 16 GewStG, § 25 GrStG).
ist der für die Erhebung
der Gewerbe- oder Grundsteuer von den Gemeinden für jedes Rechnungsjahr festzusetzende
Vomhundertsatz, mit dem der Steuermessbetrag zwecks Berechnung der Steuerschuld zu
vervielfältigen ist (§ 16 GewStG, § 25 GrStG).
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