ist, wer in eigener
Arbeitsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden
oder Zwischenmeistern unter wesentlicher eigener Mitarbeit Waren herstellt, bearbeitet
oder verpackt, die Verwertung der Arbeitsergebnisse aber dem Gewerbetreibenden überlässt
(§ 2 II HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191) m. spät. Änd.
Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitsschutz und Kündigung sind im wesentlichen wie beim
Heimarbeiter geregelt. In der Unfallversicherung und der Rentenversicherung besteht
für H. unabhängig von der Höhe ihres Einkommens Versicherungspflicht (§ 12 SGB IV;
§§ 2, 129 SGB VI; § 2 SGB VII).
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