Handwerksmeister

ist, wer nach Bestehen der
Gesellenprüfung (Handwerksgeselle) und anschließender mehrjähriger Berufspraxis die
Meisterprüfung bestanden hat. Die Qualifikation als H. ist regelmäßig Voraussetzung
für den selbständigen Betrieb eines Handwerks. Die Bezeichnung Meister in Verbindung mit
einem Handwerk ist gesetzlich geschützt, § 51 HandwO. Wegen der Meisterprüfung für H.
vgl. die VO über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. 12.
1972 (BGBl. I 2381) sowie die VOen über die Anerkennung von Prüfungen vom 26. 6. 1981
(BGBl. I 596) und vom 2. 11. 1982 (BGBl. I 1475), jeweils m. Änd. Wegen der fachlichen
Prüfungsanforderungen in den einzelnen Meisterprüfungen vgl. die im Fundstellennachweis
A zum BGBl. I unter Nr. 7110-3 bis 7110-7 rund 150 nachgewiesenen Berufsbild- und
PrüfungsVOen.

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