ist, wer bei Ablauf der
Lehrzeit als Handwerkslehrling vor einem Gesellenprüfungsausschuss die Gesellenprüfung
mit Erfolg abgelegt hat (§§ 36ff. HandwO). Das Bestehen der Prüfung sowie eine
mehrjährige Tätigkeit als Geselle sind Voraussetzungen für die Zulassung zur
Meisterprüfung im Handwerk (Handwerksmeister). Zur Wahrung eines guten Verhältnisses
zwischen Handwerksmeistern und Gesellen werden bei den Handwerksinnungen
Gesellenausschüsse errichtet (§§ 68ff. HandwO).
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