Bietet ein Betrieb
Dienstleistungen an, die lediglich handwerklichen Teilbereichen entsprechen, etwa Hand-
und Fußpflege oder Express-Schuhreparaturen, zählt er nicht zu den Vollhandwerken. Im
Gegensatz zu den Vollhandwerken müssen handwerksähnliche Betriebe nicht in der
Handwerksrolle eingetragen werden. Erforderlich ist – neben der Gewerbeanmeldung – eine
Anzeige bei der Handwerkskammer. Im Einzelfall können sich jedoch
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vollhandwerk und handwerksähnlichem Betrieb ergeben.
Was zu handwerksähnlichen Betrieben gehört, listet Anlage B zur Handwerksordnung auf: I.
Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
1. Gerüstebauer (Aufstellung und Vermieten von Holz-, Stahl- und
Leichtmetallgerüsten)
11. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne
chemische Verfahren
VI. Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen
Reinigungsgewerbe
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