ist das kaufmännische
Unternehmen, für das eine Firma geführt wird. Das H. ist vom Handelsgewerbe zu
unterscheiden. H. ist ferner ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung eines Kaufmanns,
die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 343 I HGB). Die H. werden unterteilt in
Grundhandelsgeschäfte, das sind die unmittelbar dem betriebenen Handelsgewerbe dienenden
(z.B. Anschaffung von Waren, die zum Weiterverkauf in einem Einzelhandelsgeschäft
bestimmt sind); Hilfshandelsgeschäfte, das sind diejenigen H., die den Geschäftsbetrieb
ermöglichen oder fördern sollen (Kauf von Einrichtungsgegenständen für den Laden,
Abschluss von Arbeitsverträgen); Nebenhandelsgeschäfte, die der Kaufmann zwar im Rahmen
seines Handelsgewerbes abschließt, die aber nicht zum gewöhnlichen Betrieb seines
Handelsgewerbes zählen (z.B. kommissionsweiser Verkauf eines Autos durch einen
Einzelhändler einer anderen Branche). Es besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung
dafür, daß die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte H. sind (§ 344 I HGB).
Ferner besteht eine unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen eines H., wenn ein
Kaufmann einen Schuldschein zeichnet (§ 344 II HGB); darunter sind grundsätzlich alle
Wertpapiere (insbes. Wechsel, Scheck) zu verstehen. Bei H.en tritt an Stelle der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Fahrlässigkeit) die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns (§ 347 HGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kommen H. anstatt einer
ausdrücklichen Erklärung durch Stillschweigen zustande (§ 362 HGB). Einseitige H. sind
solche Rechtsgeschäfte, die nur für einen von beiden Vertragspartnern ein H. darstellen;
für sie gelten aber grundsätzlich alle Vorschriften über H.e auch für den
nichtkaufmännischen Vertragspartner (§ 345 HGB). Für beiderseitige H. gelten
verschiedene Sonderregeln (z.B. Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5%; §§ 352, 353 HGB;
Abtretungsverbote sind unwirksam, § 354a HGB); insbes. ist hierbei auf Handelsbräuche
Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB). Das praktisch wichtigste H. ist der Handelskauf.
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