Handelsbücher

Jeder Kaufmann ist
verpflichtet, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung H. zu führen, aus
denen sich die Geschäftsvorfälle lückenlos ergeben. Das bedeutet, daß alle Zu- und
Abgänge an Geld, Waren und sonstigen Vermögensgegenständen (z.B. Wertpapiere,
Grundstücke) in einer bestimmten planmäßigen Ordnung aufgezeichnet werden müssen. Die
H. werden i.d.R. in der einfachen oder der doppelten Buchführung mit Konten für Personen
und Sachen angelegt; die doppelte Buchführung erfordert für jeden Geschäftsvorfall
Buchung und Gegenbuchung. Der Kaufmann hat sich dabei einer lebenden Sprache und ihrer
Schriftzeichen zu bedienen; die Bedeutung von Abkürzungen, Symbolen usw. muss eindeutig
festliegen. Eintragungen in Büchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet sein; eine nachträgliche Veränderung mit der Folge, daß der ursprüngliche
Inhalt nach Art und Zeit seiner Eintragung nicht mehr feststellbar ist, ist unzulässig.
H. und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Buchführung auch auf Datenträgern geführt werden (§ 239 HGB). Die H. sind 10 Jahre
lang aufzubewahren (§ 257 IV HGB).

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