sind Schriftstücke, die
ein Handelsgeschäft betreffen. Jeder Vollkaufmann hat im Rahmen seiner Buchführung die
empfangenen H. und eine Wiedergabe der abgesandten H. 6 Jahre lang – gerechnet vom Schluss
des Kalenderjahres ab – aufzubewahren (auch auf Datenträgern zulässig, § 257 III, IV
HGB).
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