Der Begriff H. wird im BGB
nicht einheitlich gebraucht: vielfach nur als Einstehen müssen für eine aus einem
Schuldverhältnis herrührende Schuld (z.B. auf Schadensersatz), in engerem Sinn als H.
des Vermögens des Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers. Jeder Anspruch ist
grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar (Klage); für seine Erfüllung haftet das
Vermögen. Ausnahmen gelten z.B. für die nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit
(Naturalobligation, insbes. aus Spiel oder Wette, Ehemäkler lohnt). Eine verjährte
Forderung ist zwar einklagbar; doch steht ihr die Einrede der Verjährung entgegen. Von
einer beschränkten H. spricht man, wenn der Schuldner nur mit Teilen seines Vermögens
(Sondervermögen) für die Schuld einzustehen hat, so z.B. beschränkte Erbenhaftung, H.
der Mitglieder beim nichtrechtsfähigen Verein u.a. Höchstgrenzen – z.B. für die H. des
Gastwirts oder des Kraftfahrzeughalters – befreien nicht von der H., beschränken aber die
Höhe der Schuldverpflichtung. Ein anderer Fall von H. ist schließlich die Verpflichtung
des Eigentümers, die Verwertung seiner auf Grund eines Pfandrechts, einer Hypothek oder
Grundschuld haftenden Sache durch den Gläubiger zu dulden (der Schuldner schuldet die
Erfüllung der Forderung, der Eigentümer haftet hierfür, ohne als solcher selbst zu
schulden, mit seiner Sache, sog. dingliche H.). Grundsätzlich ist die H. vom Verschulden
abhängig.
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