durch Krankenpfleger,
-schwestern usw. neben der ärztlichen Behandlung erhalten Versicherte der
Krankenversicherung, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder
dadurch nicht erforderlich wird, soweit eine im Haushalt lebende Person sie nicht
durchführen kann. Bei Selbstbeschaffung angemessene Kostenerstattung. § 37 SGB V; § 8
KVLG 1989.
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