Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit

Grundsatz ordnungsmäßiger
Bilanzierung (GoBil), der verlangt, daß der Jahresabschluss in dem Sinne wahr (richtig)
sein muss, daß die bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften beachtet werden.
Der Grundsatz der Richtigkeit impliziert den Grundsatz der Willkürfreiheit, d. h. soweit
keine intersubjektiv nachprüfbare Bilanzierung und Bewertung möglich ist, muss diese so
vorgenommen werden, daß der Ersteller von seiner Richtigkeit überzeugt ist. Der
Grundsatz der Richtigkeit verlangt auch die Beachtung des Postulats der Vollständigkeit,
d. h. sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie alle bis zum Bilanzstichtag
eingetretenen Werterhöhungen und Wertminderungen sind entsprechend den Bilanzierungs- und
Bewertungsgrundsätzen zu erfassen. Ferner müssen alle sog. werterhellenden und
wertbegründenden Informationen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der
Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.

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