Grundsatz ordnungsmäßiger
Bilanzierung (GoBil) zur Sicherstellung der formalen Vergleichbarkeit einzelner
Jahresabschlüsse im Zeitablauf. Er umfasst:
- die sog. Bilanzidentität, wonach die Wertansätze der Schlussbilanz mit denen der
Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen müssen (§ 252 I Nr. 1 HGB) - die Beibehaltung der Gliederung der Bilanz- und GuV im Zeitablauf (§ 265 I 1 HGB)
- die Beibehaltung eines einmal gewählten Abschlussstichtags.
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