Periodische Erfolgsrechnung
durch Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen eines bestimmten
Abrechnungszeitraums. Sie ist Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und
muss von jedem Kaufmann zum Jahresende erstellt werden. Der ausgewiesene Periodenerfolg,
der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag, ist Ausgangsgröße der Gewinnverwendungsrechnung.
Bei Anwendung der doppelten Buchführung muss er sich in gleicher Höhe aus der Bilanz
ergeben. Für interne Zwecke oder entsprechend den Börsenvorschriften wird die GuV auch
bezogen auf innerjährige Zeitabschnitte (Monat, Quartal, Halbjahr) erstellt und ggf.
veröffentlicht. Formal kann die GuV grundsätzlich in Konto- oder Staffelform
aufgestellt werden; Kapitalgesellschaften sind gem. § 275 I HGB zur Staffelform
verpflichtet. Dabei sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung zu
beachten, d.h. insbesondere ein klarer und stetiger Ausweis, wobei Aufwendungen und
Erträge gem. § 246 HGB nicht saldiert werden dürfen. Im Hinblick auf die Unterteilung
und den Umfang der ausgewiesenen Aufwendungen kann in das Gesamtkostenverfahren und
Umsatzkostenverfahren unterschieden werden. Beim Umsatzkostenverfahren werden die
Aufwendungen vor allem nach den Bereichen (Funktionen) Herstellung, Verwaltung und
Vertrieb unterteilt, während beim Gesamtkostenverfahren primär eine Unterteilung nach
den Aufwandsarten Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen vorgenommen wird.
Der ausgewiesene Umfang der gesamten Aufwendungen unterscheidet sich insofern, als beim
Umsatzkostenverfahren als Herstellungskosten nur die Umfänge erfasst werden, die zur
Erzielung der Umsatzerlöse angefallen sind, während beim Gesamtkostenverfahren alle in
der Periode entstandenen Aufwendungen ausgewiesen werden, allerdings erfolgt in Höhe der
Herstellungskosten des Bestandsaufbaus bzw. -abbaus eine Stornierung durch Ausweis einer
Bestandserhöhung oder Bestandsminderung. Umsatz- und Gesamtkostenverfahren führen damit
– bei gleicher Definition der Herstellungskosten – zu einem gleich hohen
Jahresüberschuss/-fehlbetrag.Gem. § 275 HGB ist für Kapitalgesellschaften sowohl das
Gesamt- als auch Umsatzkostenverfahren zulässig, wobei für beide Verfahren eine
bestimmte Gliederung der Posten vorgegeben wird, allerdings können kleine und
mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 276 HGB bestimmte Posten zusammenfassen. Ferner
kann von den Gliederungsschemata abgewichen werden, wenn dadurch die Klarheit der
Darstellung verbessert wird. Abweichungen ergeben sich z. B. für Holding-Abschlüsse, da
die gesetzlich vorgegebenen Schemata von Produktionsunternehmen ausgehen. Das HGB verlangt
nicht zwingend den separaten Ausweis eines betrieblichen und finanzwirtschaftlichen
Ergebnisses. Mit Hilfe der Erfolgsspaltung wird in der externen Bilanzanalyse versucht,
die Aufwendungen und Erträge entsprechend zuzuordnen.
Nach US-GAAP ist nur das Umsatzkostenverfahren zulässig, während nach IAS sowohl das
Umsatz- als auch das Gesamtkostenverfahren angewandt werden kann. Die US-GAAP bzw. SFAS
schreiben zwar keine bestimmte Untergliederung der Positionen vor, allerdings empfiehlt
die SEC ein bestimmtes Schema (Rule 5-03 Regulation S-X), dabei sind neben der separaten
Angabe des betrieblichen Ergebnisses und der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen
vor allem – weitergehend als nach HGB – zusätzlich die Ergebniseffekte aus sog.
Discontinued Operations (aus der Aufgabe von Unternehmensbereichen) sowie von
Methodenänderungen anzugeben.
Nach IAS ist das Umsatz- und Gesamtkostenverfahren zulässig. Bestimmte Größen, wie
Umsatzerlöse, Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit, Ergebnis der Finanzierungstätigkeit
usw. sich zwingend separat in der GuV zu zeigen. Sowohl nach US-GAAP als auch nach IAS ist
innerhalb der GuV der Gewinn (Dividende) je Aktie auszuweisen.
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