Die Ausübung jedes
stehenden Gewerbes, für das keine besonderen gesetzlichen Erlaubnisrücknahme- oder
Untersagungsregelungen bestehen (Gewerbezulassung), kann entschädigungslos untersagt
werden, wenn wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder
einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person die Untersagung zum Schutze der
Allgemeinheit oder der Beschäftigten des Betriebs erforderlich ist. Die G. kann auch für
andere Gewerbe, ja selbst für jede gewerbliche Betätigung ausgesprochen werden, wenn
insoweit Unzuverlässigkeit anzunehmen ist (§ 35 I GewO). Bei Untersagung auf Grund eines
Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, darf jedoch von den
Feststellungen des Strafrichters zum Sachverhalt, zur Schuldfrage und zur Frage, ob
erhebliche rechtswidrige Handlungen zu erwarten sind (Berufsverbot), nicht zum Nachteil
des Gewerbetreibenden abgewichen werden (§ 35 III). Zu Einzelheiten des
Untersagungsverfahrens s. § 35 IIIa bis VII (Anhörung der Industrie- und Handels- oder
Handwerkskammer). Nach § 51 GewO kann gegen Ersatz des erweislichen Schadens die
Benutzung jeder gewerblichen Anlage – gleichgültig, ob genehmigungspflichtig oder nicht –
zu jeder Zeit "wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl"
untersagt werden. Die Vorschrift hat wegen der Erweiterung des öffentlich-rechtlichen
Immissionsschutzes nur mehr geringe praktische Bedeutung.
Die G. ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie ist von der Rücknahme und vom Widerruf
einer Gewerbezulassung zu unterscheiden. Ähnliche Wirkung wie eine G. hat ein
Berufsverbot. Der wirksamen Durchsetzung der G. dient vor allem das
Gewerbezentralregister.
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