Gewerbeordnung

Die GewO i.d.F. vom 1. 1.
1987 (BGBl. I 425) geht nach Regelungskonzept und Grundbestand an Vorschriften auf die G.
von 1869 zurück. Sie bildet immer noch eine wichtige Grundlage der
öffentlich-rechtlichen Gewerbeüberwachung, hat aber ihren ursprünglichen Charakter als
Kodifikation längst verloren (Gewerbe). Die GewO unterscheidet in Tit. II-IV stehendes
Gewerbe, Reisegewerbe, Marktverkehr. Die zulässigen Maßnahmen der Gewerbeüberwachung,
insbes. die Voraussetzungen der Gewerbezulassung, sind bei diesen Gewerbearten
verschieden. Tit. VII (§§ 105ff. GewO) ordnet die innerbetrieblichen Beziehungen
zwischen Gewerbetreibenden und gewerblichen Arbeitnehmern; er enthält einen großen Teil
nach wie vor gültiger arbeitsrechtlicher, insbes. dem Arbeitsschutz im Gewerbebetrieb
dienender Vorschriften.

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