Alle Gewerbebetriebe
unterliegen einer staatlichen Aufsicht, die von den i.d.R. bei den Regierungspräsidien
oder in kreisfreien Städten eingerichteten Gewerbeaufsichtsämtern ausgeübt wird. Die
GewO (§§ 139b, g) schreibt den Gewerbeaufsichtsbeamten lediglich die Überwachung der
Arbeitsschutzbestimmungen vor; weitere Überwachungsaufgaben sind ihnen durch Landesrecht
übertragen. I.w.S. versteht man unter G. das gesamte Recht der Gewerbezulassung und der
Gewerbeuntersagung.
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